Frist

Widerspruchsfrist Pflegegrad: 1 Monat ab Zugang

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag, an dem der Bescheid in Ihrem Briefkasten landet. Sie ist in § 84 Abs. 1 SGG geregelt[1] und kann nicht verkürzt oder verlängert werden, außer durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 2 SGG).

4
Wochen

Achtung: Die Widerspruchsfrist läuft

Sobald der Bescheid zugegangen ist, tickt die Uhr (§ 84 SGG). Ein verspäteter Widerspruch wird ohne inhaltliche Prüfung verworfen.

Frist prüfen

Notieren Sie den Zugangstag auf dem Briefumschlag. Die Frist endet mit Ablauf des kalendarisch entsprechenden Tages im Folgemonat (§ 188 Abs. 2 BGB) um 24 Uhr. Versenden Sie den Widerspruch spätestens drei Tage vor Fristende per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht.

Fristen-Übersicht

SituationFristRechtsgrundlage
Bescheid mit korrekter Belehrung1 Monat ab Zugang§ 84 Abs. 1 SGG
Bescheid ohne / mit falscher Belehrung1 Jahr ab Zugang§ 66 Abs. 2 SGG
Wiedereinsetzung (Krankheit, Urlaub)2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses§ 67 SGG
UntätigkeitsklageFrühestens nach 3 Monaten§ 88 Abs. 2 SGG
Klage nach Widerspruchsbescheid1 Monat ab Zugang§ 87 Abs. 1 SGG[2]

Während der Frist und während eines laufenden Widerspruchs gilt die aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG[3]. Die Begutachtungsfrist der Pflegekasse beträgt im Regelfall 25 Arbeitstage (§ 18 Abs. 3 SGB XI)[4].

Antworten

Häufige Fragen

Quellen

Letzte Prüfung der Verlinkungen: 2026-06-16.

  1. [1]§ 84 SGG — Frist und Form des Widerspruchs · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2024Einmonatige Widerspruchsfrist nach Bekanntgabe; Jahresfrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung.
  2. [2]§ 87 SGG — Klagefrist · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2024Einmonatige Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.
  3. [3]§ 86a SGG — Aufschiebende Wirkung · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2024
  4. [4]§ 18 SGB XI — Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2024Begutachtungsfrist 25 Arbeitstage, Beschleunigung bei Krankenhaus- oder Hospizaufenthalt.

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