Untätigkeitsklage

Untätigkeitsklage Pflegekasse: § 88 SGG in der Praxis

Entscheidet die Pflegekasse über einen Widerspruch nicht in angemessener Zeit, ist die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG[3] der Weg zur Beschleunigung. Sie ersetzt nicht den Widerspruch, erzwingt aber eine Entscheidung.

Redaktion pflegeeinspruch.de · Geprüft am 14. Juli 2026

4
Wochen

Achtung: Die Widerspruchsfrist läuft

Sobald der Bescheid zugegangen ist, tickt die Uhr (§ 84 SGG). Ein verspäteter Widerspruch wird ohne inhaltliche Prüfung verworfen.

Frist prüfen

Bleibt die Kasse ohne wichtigen Grund drei Monate untätig, kann die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG erhoben werden. Bei unbeschiedenem Antrag beträgt die Wartezeit sechs Monate (§ 88 Abs. 1). Sozialgerichtsverfahren sind für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Wartezeiten nach § 88 SGG

VerfahrenMindestwartezeitRechtsgrundlage
Antrag unbeschieden6 Monate§ 88 Abs. 1 SGG
Widerspruch unbeschieden3 Monate§ 88 Abs. 2 SGG
Klage nach Widerspruchsbescheid1 Monat Klagefrist§ 87 SGG[2]

Ablauf Schritt für Schritt

  1. Widerspruch bestätigt: Datum der Widerspruchseinlegung dokumentieren.
  2. Wartezeit prüfen: Drei Monate seit Einlegung ohne Entscheidung? Ohne wichtigen Grund?
  3. Klage einreichen: Schriftlich oder zur Niederschrift beim örtlich zuständigen Sozialgericht.
  4. Zustellung an die Kasse: Regelmäßig entscheidet die Pflegekasse binnen weniger Wochen nach Zustellung.
  5. Erledigung: Bei Entscheidung während des Verfahrens Erledigterklärung mit Kostenausspruch (§ 193 SGG).

Antworten

Häufige Fragen zur Untätigkeitsklage

Quellen

Letzte Prüfung der Verlinkungen: 2026-06-16.

  1. [1]§ 84 SGG — Frist und Form des Widerspruchs · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2024Einmonatige Widerspruchsfrist nach Bekanntgabe; Jahresfrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung.
  2. [2]§ 87 SGG — Klagefrist · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2024Einmonatige Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.
  3. [3]§ 88 SGG — Untätigkeitsklage · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2024Untätigkeitsklage nach sechs Monaten (Antrag) bzw. drei Monaten (Widerspruch).
  4. [4]§ 18 SGB XI — Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 2024Begutachtungsfrist 25 Arbeitstage, Beschleunigung bei Krankenhaus- oder Hospizaufenthalt.

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